1. Allgemeines
1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen
ausschließlich auf der Grundlage dieser
Geschäftsbedingungen.
1.2 Abweichungen sind nur verbindlich, wenn sie von der D.H. Frank GmbH
für den jeweiligen Vertragsfall ausdrücklich
schriftlich anerkannt werden.
1.3 Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle
zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Mit Vertragsabschluß gelten diese Bedingungen als vereinbart.
1.4 Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf
seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
2. Angebote und Preisstellung
2.1 Angebotspreise sind freibleibend bis zur mündlichen oder
schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber bzw. einer
Auftragsbestätigung durch die D.H. Frank GmbH. Mit der
widerspruchslosen Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung
bzw. der Unterzeichnung des Aktivitätenblattes gilt ein
Vertrag als unter diesen Bedingungen abgeschlossen.
2.2 Maßgebend für das Angebot zur Erstellung einer
Konstruktion bzw. für eine Dienstleistung sind die vom
Besteller überlassenen Zeichnungen,
Konstruktionsvorschläge, Entwürfe, CAD-Daten und
Pflichtenhefte sowie verbindliche Absprachen.
2.3 Vom Auftraggeber veranlasste Änderungen nach
Auftragserteilung berechtigen die D.H. Frank GmbH zu
Preiserhöhungen und Terminverschiebungen.
2.4 Tritt der Kunde von seinem Auftrag zurück, werden ihm alle
bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt.
3. Lieferfristen
3.1 Die Lieferfrist beginnt erst nach völliger Klarstellung
aller Ausführungseinzelheiten und der
Auftragsbestätigung durch die D.H. Frank GmbH.
3.2 Die Angabe von Lieferterminen erfolgt unverbindlich, solange sie
nicht ausdrücklich von der D.H. Frank GmbH schriftlich nach
Auftragseingang bestätigt worden sind.
4. Mitwirkung
4.1 Der Vertragspartner der D.H. Frank GmbH gewährleistet,
dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens
seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und kostenlos erbracht
werden. Insbesondere soll er anstehende Fragen unverzüglich
entscheiden und erforderliche Genehmigungen so schnell wie
möglich herbeiführen. Diese Mitwirkungshandlungen
müssen den jeweils gültigen Normen,
Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften
entsprechen.
4.2 Der Vertragspartner der D.H. Frank GmbH trägt jeglichen
Mehraufwand, der infolge von ihm zu vertretender verspäteter,
unrichtiger oder fehlender Angaben oder Mitwirkungshandlungen entsteht.
Die D.H. Frank GmbH ist auch bei vereinbarten Fest- oder
Höchstpreisen berechtigt, einen derartigen Mehraufwand
zusätzlich abzurechnen.
5. Vorzeitige Beendigung eines Projektes
5.1. Die Beendigung eines laufenden Projektes kann von beiden Seiten
nur aus wichtigem Grunde herbeigeführt werden.
5.2 Wird aus einem Grund gekündigt, den die D.H. Frank GmbH zu
vertreten hat, so steht der D.H. Frank GmbH ein Honorar nur
für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung zu. In
allen anderen Fällen hat die D.H. Frank GmbH Anspruch auf das
vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter
Aufwendungen.
6. Gewährleistung
6.1 Mängel müssen unverzüglich nach
Feststellung schriftlich der D.H. Frank GmbH mitgeteilt werden.
6.2 Als Gewährleistung kann der Vertragspartner
zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften
Leistung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit
nachgebessert oder schlug die Nachbesserung fehl, kann der
Vertragspartner Wandlung des Vertrages oder Herabsetzung der
Vergütung verlangen.
6.3 Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt der Anspruch auf
Schadenersatz unberührt.
7. Haftung
7.1 Die D.H. Frank GmbH haftet für alle selbst verschuldeten
Schäden, die dem Grund und der Höhe nach durch die
von ihr abgeschlossene Haftpflichtversicherung gedeckt sind, es sei
denn, diese Schäden wurden grob fahrlässig oder durch
offensichtliche Fehler, die durch den Auftraggeber erkennbar und damit
vermeidbar gewesen wären, verursacht.
7.2 Die D.H. Frank GmbH haftet nicht für mittelbare
Schäden oder Folgeschäden, es sei denn der Schaden
wurde grob fahrlässig verursacht.
7.3 Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für das
Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
7.4 Im Falle einer Inanspruchnahme kann die D.H. Frank GmbH verlangen,
dass ihr die Beseitigung des Schadens übertragen wird.
7.5 Eigenmächtige Änderungen und Festlegungen
hinsichtlich der Konstruktion oder Ausführungen seitens des
Auftraggebers hat er selbst zu verantworten.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich die D.H.
Frank GmbH das Eigentum an der Konstruktion vor.
9. Urheberrecht
Urheberrechte werden nicht übertragen.
10. Zahlungsbedingungen
10.1 Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer
in der am Tage der Rechnungs-stellung gültigen gesetzlich
festgelegten Höhe (z.Zt. 19%).
10.2 Alle Vergütungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug
innerhalb von 10 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar. Skonti werden nicht
gewährt.
10.3 Die Abrechnung von Projekten, die von ihrem Volumen her 160
Stunden oder eine Dauer von 30 Tagen überschreiten, erfolgt
monatlich.
10.4 Der Vertragspartner der D.H. Frank GmbH ist zur
unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Vertragspartner
seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt
die Abnahme vier Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt.
10.5 Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele ist die D.H. Frank
GmbH berechtigt, die Arbeit am jeweiligen Projekt einzustellen.
10.7 Beanstandungen der Rechnungen der D.H. Frank GmbH sind innerhalb
einer Ausschlussfrist von 21 Kalendertagen nach Rechnungsdatum
schriftlich begründet der D.H. Frank GmbH mitzuteilen.
10.7 Gegen Forderungen der D.H. Frank GmbH kann nur mit
rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen
aufgerechnet werden.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
Teilnichtigkeit
11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nußloch. Es
gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland,
auch wenn der Vertragspartner der D.H. Frank GmbH seinen Firmensitz im
Ausland hat.
11.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
12. Sonstiges
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung. Vertragsänderungen und
Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
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